Statuten

Statuten

Statuten Verein Chliichind und Eltere Wetzikon (PDF, 103KB)

1. Name und Sitz
Art. 1Unter dem Namen „Verein Chliichind und Eltere“ besteht mit Sitz in Wetzikon ein Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
2. Zweck
Art. 2Der VCE ist politisch und konfessionell unabhängig.
Art. 3Der Verein bildet eine Plattform für verschiedene Aktivitäten im Bereich Kleinkinder und Eltern.
Art. 4Er verfolgt sein Ziel insbesondere durch
  • Angebote betreiben, wie Tagesbetreuung, Spielgruppen, Kinderhüeti, Chrabbelgruppe, Ludothek, Babysittervermittlung usw.
  • Unterstützung von Treffmöglichkeiten von Eltern und Kindern
  • Information und Orientierungshilfen für Eltern
  • Forum für neue Verein Chliichind und Eltere Wetzikon Ideen und Impulse
3. Finanzen
Art. 5Die finanziellen Mittel des Vereins werden aufgebracht durch:
  • Mitgliederbeiträge
  • Elternbeiträge
  • Gemeindebeiträge
  • Erträgnisse des Vereinsvermögens
  • Erlös aus Veranstaltungen
  • Zuwendungen
Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
Art. 6Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Der Jahresbeitrag beträgt Fr. 30.-
Art. 7Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember (Kalenderjahr)
4. Mitgliedschaft
Art. 8Mitglieder sind Einzelpersonen, juristische Personen und Ehrenmitglieder, die die Anliegen des Vereins unterstützen.
Art. 9Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand aufgrund einer schriftlichen Anmeldung. Über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern entscheidet die Generalversammlung.
Art. 10Der Austritt kann auf Ende jedes Vereinsjahres erfolgen und ist dem Vorstand drei Monate im Voraus schriftlich mitzuteilen.
Art. 11Mitglieder können ohne Angabe von Gründen durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.
Wer mit seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist, gilt nach erfolglosem Ablauf der 20-tägigen Zahlungsfrist der zweiten schriftlichen Mahnung als ausgeschlossen.
5. Organe des Vereins
Art. 12Die Organe des VCE sind:
  • Die Generalversammlung der Mitglieder
  • der Vorstand
  • die Rechnungsrevisoren/- revisorinnen
6. Generalversammlung
Art. 13Die Generalversammlung der Mitglieder bildet das oberste Organ des Vereins.
Art. 14Der GV obliegen folgende Geschäfte:
  • Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
  • Genehmigung des Budgets
  • Wahlen des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren/-revisorinnen
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Revision der Statuten
  • Auflösung des VCE
Art. 15Die GV findet jedes Jahr statt, spätestens sechs Monate nach Beendigung des Vereinsjahres.
Art. 16Eine ausserordentliche GV findet auf Verlangen von 1/5 der Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstandes statt.
Art. 17Einberufung und Bekanntgabe der Traktandenliste erfolgen mindestens 20 Tage vor der GV durch eine schriftliche, nicht eingeschriebene Einladung.
Art. 18Anträge der Vereinsmitglieder sind mindestens zwei Monate vor der GV schriftlich an den Vorstand zu richten.
7. Vorstand
Art. 19Der Vorstand besteht aus drei oder mehr Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.
Art. 20Der Präsident/die Präsidentin und die übrigen Vorstandsmitglieder werden auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Mit Ausnahme des Präsidenten/der Präsidentin, der/die von der Generalversammlung gewählt wird, konstituiert sich der Vorstand selbst.
Art. 21Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich durch die Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
8. Rechnungsrevisoren/-revisorinnen
Art. 22Die GV wählt zwei Rechnungsrevisoren/-revisorinnen für eine Amtszeit von vier Jahren. Die Revisoren/Revisorinnen können nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes sein.
Art. 23Die Rechnungsrevisoren/-revisorinnen prüfen die Jahresrechnung und erstatten der GV schriftlich Bericht.
9. Schlussbestimmungen
Art. 24Statutenrevisionen unterliegen der Beschlussfassung durch die GV.
Art. 25Die GV kann mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Auflösung des Vereins beschliessen.
Art. 26Bei Auflösung des Vereins wird ein allfälliger Liquiditätsüberschuss an eine steuerbefreite, gemeinnützige Institution der Gemeinde Wetzikon mit gleichem oder ähnlichem Zweck übertragen. Die genaue Beschlussfassung obliegt der Generalversammlung.
10. Inkrafttreten
 Die vorliegenden Statuten wurden von der Generalversammlung vom 25. Juni 2007 genehmigt und in Kraft gesetzt.