Statuten
Statuten
Statuten Verein Chliichind und Eltere Wetzikon (PDF, 103KB)
| 1. Name und Sitz | |
| Art. 1 | Unter dem Namen „Verein Chliichind und Eltere“ besteht mit Sitz in Wetzikon ein Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. |
| 2. Zweck | |
| Art. 2 | Der VCE ist politisch und konfessionell unabhängig. |
| Art. 3 | Der Verein bildet eine Plattform für verschiedene Aktivitäten im Bereich Kleinkinder und Eltern. |
| Art. 4 | Er verfolgt sein Ziel insbesondere durch
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| 3. Finanzen | |
| Art. 5 | Die finanziellen Mittel des Vereins werden aufgebracht durch:
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| Art. 6 | Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Der Jahresbeitrag beträgt Fr. 30.- |
| Art. 7 | Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember (Kalenderjahr) |
| 4. Mitgliedschaft | |
| Art. 8 | Mitglieder sind Einzelpersonen, juristische Personen und Ehrenmitglieder, die die Anliegen des Vereins unterstützen. |
| Art. 9 | Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand aufgrund einer schriftlichen Anmeldung. Über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern entscheidet die Generalversammlung. |
| Art. 10 | Der Austritt kann auf Ende jedes Vereinsjahres erfolgen und ist dem Vorstand drei Monate im Voraus schriftlich mitzuteilen. |
| Art. 11 | Mitglieder können ohne Angabe von Gründen durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Wer mit seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist, gilt nach erfolglosem Ablauf der 20-tägigen Zahlungsfrist der zweiten schriftlichen Mahnung als ausgeschlossen. |
| 5. Organe des Vereins | |
| Art. 12 | Die Organe des VCE sind:
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| 6. Generalversammlung | |
| Art. 13 | Die Generalversammlung der Mitglieder bildet das oberste Organ des Vereins. |
| Art. 14 | Der GV obliegen folgende Geschäfte:
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| Art. 15 | Die GV findet jedes Jahr statt, spätestens sechs Monate nach Beendigung des Vereinsjahres. |
| Art. 16 | Eine ausserordentliche GV findet auf Verlangen von 1/5 der Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstandes statt. |
| Art. 17 | Einberufung und Bekanntgabe der Traktandenliste erfolgen mindestens 20 Tage vor der GV durch eine schriftliche, nicht eingeschriebene Einladung. |
| Art. 18 | Anträge der Vereinsmitglieder sind mindestens zwei Monate vor der GV schriftlich an den Vorstand zu richten. |
| 7. Vorstand | |
| Art. 19 | Der Vorstand besteht aus drei oder mehr Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden. |
| Art. 20 | Der Präsident/die Präsidentin und die übrigen Vorstandsmitglieder werden auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Mit Ausnahme des Präsidenten/der Präsidentin, der/die von der Generalversammlung gewählt wird, konstituiert sich der Vorstand selbst. |
| Art. 21 | Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich durch die Statuten einem anderen Organ übertragen sind. |
| 8. Rechnungsrevisoren/-revisorinnen | |
| Art. 22 | Die GV wählt zwei Rechnungsrevisoren/-revisorinnen für eine Amtszeit von vier Jahren. Die Revisoren/Revisorinnen können nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes sein. |
| Art. 23 | Die Rechnungsrevisoren/-revisorinnen prüfen die Jahresrechnung und erstatten der GV schriftlich Bericht. |
| 9. Schlussbestimmungen | |
| Art. 24 | Statutenrevisionen unterliegen der Beschlussfassung durch die GV. |
| Art. 25 | Die GV kann mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Auflösung des Vereins beschliessen. |
| Art. 26 | Bei Auflösung des Vereins wird ein allfälliger Liquiditätsüberschuss an eine steuerbefreite, gemeinnützige Institution der Gemeinde Wetzikon mit gleichem oder ähnlichem Zweck übertragen. Die genaue Beschlussfassung obliegt der Generalversammlung. |
| 10. Inkrafttreten | |
| Die vorliegenden Statuten wurden von der Generalversammlung vom 25. Juni 2007 genehmigt und in Kraft gesetzt. |
